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| Domain-Engel aufgelaufen | | Drucken | |
| Donnerstag, 08.02.2007 | ||||||||
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Wie Rechtsanwalt Jan Froehlich mitteilt, hat das Oberlandesgericht München die Berufung der Universal Boards GmbH & Co KG und ihrem weidlich bekannten Geschäftsführer Mario Dolzer sowie einem weiteren Beklagten abgeschmettert. Demnach wurde das bereits im letzten Jahr gefällte Urteil (PDF) des LG München I voll bestätigt: Dolzer und sein Unternehmen werden zur Unterlassung der Registrierung und Nutzung der Domain feuerwehr-fehrbellin.de verpflichtet und es wird die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz anerkannt. Laut Fröhlich, der im Auftrag der Gemeinde Fehrbellin bereits erfolgreich eine Einstweilige Verfügung erwirken konnte und die Gemeinde auch im Hauptsacheverfahren vertrat, wurde vom OLG aktuell nur eine Änderung der Kostenquote in geringem Umfang vorgenommen.
Die
Brandenburger Gemeinde war im Jahr 2005 durch Medienberichte darauf
aufmerksam geworden, dass unter der von ihr angemeldeten Adresse der
Zugang zu pornografischem Material geboten wurde. Die Domain war
offenbar von dem dritten Beklagten registriert worden, der mit den
anderen Beklagten zusammenarbeitete. Wie das Landgericht dazu in 1. Instanz feststellte, halten Dolzer und sein Unternehmen eine Software zum Download bereit, mit der "die Sicherungen der Denic e.G. unterlaufen" werden sollen, mit denen sonst die systematische Registrierung von Domains durch Unberechtigte verhindert wird. Die Software k2.exe, die angeblich zum kostenlosen Zugang zu Sex-Seiten dient, überprüft die Konnektierung von Domains und macht es möglich, "gebrauchte" Domains sofort nach Freiwerden für andere Zwecke zu registrieren. Es ist dabei zweifelhaft, ob die Sex-Interessierten von dieser Zusatzfunktion der Software wirklich wissen. Auch die Domain der Fehrbelliner Feuerwehr war so "ermittelt" worden. Auf den Seiten unter domain-engel.de (inzwischen selbst gerettet) wurde dieses Verfahren als eine Art Rettungsmaßnahme beschrieben. Ähnliches wurde auch beim Landgericht vorgetragen, doch dort wurde das Vorgehen der Domain-Rettung schlicht als sittenwidriges Handeln beurteilt.
Hinter dem angebliche Rettungsversuch
verbirgt sich nach Auffassung des Gerichts nichts weiter, als die
vorsätzliche sittenwidrige Schädigungsabsicht der Beklagten.
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