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Kurz notiert
Weniger klebrig

Forschungsergebnisse von AMD haben gezeigt, dass Notebook-Käufer es hassen, wenn ihre neu erworbenen Windows-Geräte mit Intel-Prozessor mit Aufklebern signalisieren, was bereits bekannt ist: Dass sie mit Windows betrieben werden und über einen Intel-Chip verfügen. Die Aufkleber sind noch dazu verhasst, weil sie mit dem widerstandsfähigsten Kleber der Weltraumforschung aufgepappt werden, der nach Entfernung des redundanten Werbeunrats seine adhäsive Wirkung an den Härchen des Besitzers unter Beweis stellt. AMD reagiert auf diese Ergebnisse und will ab nächstem Jahr nur noch Aufkleber verwenden, die sich samt Kleber leicht ablösen lassen.

 

 
Billige Nummer

Gawker.com, auch verantwortlich für das Gadget-Magazin Gizmodo, hat unter wikileakileaks.org ein Wikileaks für Wikileaks-Geheimnisse gestartet. In der Hauptsache handelt es sich um Zeitungsartikel und Gawker-Artikel über Wikileaks und Julian Assange. Unnötig zu sagen, dass der "Polizeibericht über die sexuelle Belästigung", die Assange fälschlich vorgeworfen wurde, auch wieder aufgewärmt wird. Und zwar in Form einer von Gawker gekürzten Fassung eines Berichts der britischen Daily Mail. Dieser Bericht enthält allerdings nur intime, aber keine strafrechtlich relevanten Details.

 

 

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Kein geschäftlicher Verkehr PDF  | Drucken |
Dienstag, 22.05.2007

Während in Deutschland der Gebrauch von fremden Markennamen in Meta-Tags - je nach Branchennähe - als rechtswidrig angesehen werden kann, scheint sich in den USA eine andere Spruchpraxis heraus zu bilden.

Ein New Yorker Gericht hat jetzt unter Verweis auf frühere Entscheidungen erneut beschlossen (PDF), dass die Nutzung einer Marke als Metatag selbst dann rechtmäßig ist, wenn es sich um den als Marke eingetragenen Namen eines unmittelbaren Konkurrenten handelt.

Diesen Namen - "Site Pro 1" - hatte das Unternehmen "Better Metal" als Meta-Tag im HTML-Code aufgenommen, um die Suchmaschinen zu fehlgeleiteten Treffern zu bringen. Better Metal bestritt weder diese Absicht noch den weiteren Klagepunkt: Das Unternehmen hatte zusätzlich den Namen des Konkurrenten bei Yahoo als Auslöser für Werbeeinblendungen gebucht.

Das Gericht wies nun aber die Klage in beiden Punkten ab, weil die unsichtbare Nutzung in den Meta-Tags sowie als "Keyword Trigger" nicht als Nutzung im geschäftlichen Verkehr zu interpretieren ist. Die Nutzung im Zusammenhang mit möglichen Suchmaschinenergebnissen entspreche nicht der Definition der Nutzung, wie sie im "Lanham Act" festgelegt wurde - der Grundlage des Markenschutzes.

In Deutschland kann man dagegen nach einer (Versäumnis-) Entscheidung (I ZR183/03) des Bundesgerichtshofs von einer Nutzung im geschäftlichen Verkehr ausgehen. Zumindest dann, wenn eine hinreichende Nähe der jeweiligen Branchen vorliegt. Ein Hersteller von Schoko-Riegeln sollte also beispielsweise darauf verzichten, den Begriff "Mars" in den Meta-Tags zu verwenden, während das Gleiche auf einer Astronomie-Site ungefährlich sein dürfte.

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