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Kurz notiert
Google-Event

Google kündigt für heute Abend 19:00 Uhr ein Presse-Event an, das in Form einer Live-Übertragung via YouTube stattfinden soll. Ein für Google-Mitteilungen an die Weltpresse neuartiges Vorgehen, aber warum nicht? CNet vermutet, dass es dabei um Google Mail-Neuigkeiten geht.

 

 
Google-Novum

Google Inc., ein Unternehmen mit zur Zeit rund 20.000 Mitarbeitern, beschäftigt jetzt auch erstmals einige Menschen im telefonischen Support - wobei man vermuten darf, dass es sich dabei um angemietete Kapazitäten von Call-Centern handelt. Eigentlich war zwar der Mangel an Google-Supports beim Start des iPhone-Killers Nexus One die wirklich überraschende Botschaft. Doch jetzt wird es zur Meldung, dass das Unternehmen für die bescheidene Zahl von 80.000 mutmaßlich verkauften Geräte doch noch einen Support anbietet.

 

 

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Kein geschäftlicher Verkehr PDF  | Drucken |
Dienstag, 22.05.2007

Während in Deutschland der Gebrauch von fremden Markennamen in Meta-Tags - je nach Branchennähe - als rechtswidrig angesehen werden kann, scheint sich in den USA eine andere Spruchpraxis heraus zu bilden.

Ein New Yorker Gericht hat jetzt unter Verweis auf frühere Entscheidungen erneut beschlossen (PDF), dass die Nutzung einer Marke als Metatag selbst dann rechtmäßig ist, wenn es sich um den als Marke eingetragenen Namen eines unmittelbaren Konkurrenten handelt.

Diesen Namen - "Site Pro 1" - hatte das Unternehmen "Better Metal" als Meta-Tag im HTML-Code aufgenommen, um die Suchmaschinen zu fehlgeleiteten Treffern zu bringen. Better Metal bestritt weder diese Absicht noch den weiteren Klagepunkt: Das Unternehmen hatte zusätzlich den Namen des Konkurrenten bei Yahoo als Auslöser für Werbeeinblendungen gebucht.

Das Gericht wies nun aber die Klage in beiden Punkten ab, weil die unsichtbare Nutzung in den Meta-Tags sowie als "Keyword Trigger" nicht als Nutzung im geschäftlichen Verkehr zu interpretieren ist. Die Nutzung im Zusammenhang mit möglichen Suchmaschinenergebnissen entspreche nicht der Definition der Nutzung, wie sie im "Lanham Act" festgelegt wurde - der Grundlage des Markenschutzes.

In Deutschland kann man dagegen nach einer (Versäumnis-) Entscheidung (I ZR183/03) des Bundesgerichtshofs von einer Nutzung im geschäftlichen Verkehr ausgehen. Zumindest dann, wenn eine hinreichende Nähe der jeweiligen Branchen vorliegt. Ein Hersteller von Schoko-Riegeln sollte also beispielsweise darauf verzichten, den Begriff "Mars" in den Meta-Tags zu verwenden, während das Gleiche auf einer Astronomie-Site ungefährlich sein dürfte.

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