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| Karikatur oder Urheberrechtsverletzung? | | Drucken | |
| Freitag, 03.04.2009 | ||||||||
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Es ist schon interessant, dass inzwischen selbst kleinste Online-Kampagnen von großen Konzernen kritisch beobachtet und gegebenenfalls bekämpft werden. Als Beispiel dafür könnte das anwaltliche Schreiben der Werbeagentur Jung von Matt an den Umweltschutzverein urgewald angesehen werden. Darin verlangt die Agentur die Unterlassung der Veröffentlichung einer
Karikatur im WWW.
Hintergrund des Schreibens, das über die wesentlichen Merkmale eine Abmahnung verfügt, ist eine Werbekampagne des Energiekonzerns RWE, für das von der Agentur unter anderem ein Kampagnenmotiv geschaffen wurde. Das Motiv zeigt eine Art Collage mit drei Körpern, denen übergroß die Köpfe der 80er Jahre Band "Trio" aufgesetzt wurden. Auf den T-Shirts der Musiker sind die Jahreszahlen 2009, 2010 und 2011 zu sehen, weil die Kampagne wohl das Angebot eines 3-Jahres-Vertrags kommunizieren soll. Der Verein kritisiert dieses Angebot, weil es dabei nach Ansicht von urgewald überwiegend um den Verkauf von Atomstrom geht, der wiederum in einem unsicheren bulgarischen AKW produziert werden soll. Auf der Karikatur, die das RWE-Plakat nur in Konturen wiedergibt, sind die Gesichter der Musiker ausgeblendet und auf den T-Shirts finden sich die Adjektive "teuer", "gefährlich" und "dreckig". Der Anwalt der Agentur sieht darin dennoch eine "unfreie Übernahme aller prägenden Gestaltungsmerkmale" und weist weiter darauf hin, dass "eine Urheberrechtsverletzung auch eine Straftat" darstellen kann. Doch der Nachweis einer Urheberrechtsverletzung, die noch dazu als Straftat eingestuft werden kann, dürfte in diesem Fall nicht gerade einfach sein. Eine Zusammenfassung des Problems der Karikatur liefert beispielsweise die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2003, wonach die Karikatur eines Bundesadlers als freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG anzusehen ist ("Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden"). Der zweite Leitsatz des Gerichts macht deutlich, dass es weniger um Ähnlichkeiten oder Abweichungen zwischen Original und Karikatur geht, als vielmehr um die antithematische Behandlung des Themas: "2. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verändert wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann nicht ohne weiteres allein aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen und der Wiedererkennbarkeit auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der Abstand, den ein in freier Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG geschaffenes Werk zum Original einhalten muss, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Veränderungen, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes".
Diese antithematische Behandlung ist im Fall der Karikatur kaum zu
übersehen. Zumal neben der Karikatur der erklärende Text "Atomstrom von
RWE: Der hohe Preis bleibt. FINGERWEG". abgebildet wird. Da wird es der
Agentur und ihrem Auftraggeber wohl schwer fallen, eine "unfreie
Übernahme" nachzuweisen. Links:
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