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| Neue Ausnahmen für das US-Urheberrecht | | Drucken | |
| Montag, 26.07.2010 | ||||||||
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Das US Copyright Office sowie das Amt der Kongressbibliothek (Librarian of Congress) sind den Anträgen der Bürgerrechtsbewegung EFF gefolgt und haben einige Auslegungsfragen des US-Urheberrechtsgesetzes (DMCA) im Sinne der Antragssteller geklärt. Das "Jailbreaking" von Telefonen wie dem iPhone stellt beispielsweise keinen Verstoß gegen den DMCA dar.
Apple war entgegen dieser klärenden Darstellung in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass ein Jailbreaking als Verletzung des Verbots der Umgehung von Zugangskontrollen im Sinne des DMCA zu bewerten ist. Ein Benutzer, der sein iPhone einem Jailbreaking unterzieht, um andere Anwendungen auf dem Gerät zum Laufen zu bringen, begeht demnach einen Gesetzesverstoß. Doch diese Argumentation fällt nach der aktuellen Stellungnahme der beiden bedeutenden Instanzen in sich zusammen. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch eine weitere Entscheidung des Copyright Office. Das Amt für Urheberrechtsangelegenheiten wiederholt auf Bitten der EFF seine bereits im Jahr 2006 veröffentlichte Einschätzung, wonach die Aufhebung von Simlock-Sperren ebenfalls nicht als Verstoß gegen den DMCA zu bewerten sind. Wer sein Telefon also nur in Verbindung mit einem bestimmten Mobilfunkvertrag benutzen darf, ist dazu ermächtigt, diese Sim-Sperre zu umgehen. Und eine weitere Ausnahme konnte EFF bewirken. Nach der Entscheidung des Copyright Office wird es künftig nicht mehr als Straftat zu bewerten sein, wenn ein geschützter Film von Video-Künstlern in Auszügen etwa für Remix-Zwecke oder andere nicht-kommerzielle Weiterentwicklungen genutzt wird. Versuche, wie etwa neulich von Constantin-Film, die Schaffung von Derivaten zu verhindern, sind also in Zukunft sehr leicht zu verhindern. Wodurch sich ausnahmsweise ein klarer Vorteil des US-Urheberrechts zeigt. Dort kennt das ansonsten sehr strenge Gesetz nicht nur Verbote im Sinne der Rechteinhaber, sondern auch Ausnahmen im Sinne der Bürger, beziehungsweise der Verbraucher. Sehr weit gehen diese Ausnahmen zwar nicht, doch das ist schon besser als nichts.
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