|
EV gg. Bilder des eigenen Kindes |
PDF
|
| Drucken |
|
|
Dienstag, 27.07.2010 |
Die Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Netzwerken kann zum Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten werden, wie ein Posting im Beck-Blog zeigt. Dort geht es um eine Einstweilige Verfügung, die eine Mutter gegen den nichtehelichen Vater ihres Kleinkindes beantragt und letztendlich erwirkt hat.
Der Vater hatte Bilder des gemeinsamen Kindes auf einer Website
veröffentlicht, die Zustimmung der Mutter aber zuvor nicht eingeholt.
Diese erwirkte in Vertretung für den erst anderthalb Jahre alten Sohn
eine Verfügung gegen den Vater, denn der hatte die Bilder auf einer
nicht näher beschriebenen Website veröffentlicht, vermutlich einem
sozialen Netzwerk.
Besucher konnten jedenfalls nach einem Login die
Bilder in Augenschein nehmen, was das Amtsgericht Menden als
"Verbreiten” sowie als "öffentlich zur Schau stellen" im Sinne des
Gesetzes interpretierte. Damit wurde das Recht am eigenen Bild des sehr
jungen Mannes verletzt, wie seine Mutter befand. und nur sie war als
alleinsorgeberechtigte Mutter dazu ermächtigt, in Vertretung des
Kleinkindes eine Zustimmung zu erteilen.
Links:
|